Satzung

 §1 Name und Sitz

(1) Der am 01.04.1905 gegründete Verein führt den Namen „Turnverein Oberbantenberg 05 e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Oberbantenberg, Stadt Wiehl im Oberbergischen Kreis. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Gummersbach unter der Nr. 597 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

(2) Die Farben des Vereins sind „grün-weiß“.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 §3 Jugend des Vereins

(1) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Ordnungen im Verein selbstständig.

(2) Die Jugend stellt selbstständig eine Jugendordnung auf, die durch die Mitglieder­versammlung bestätigt werden muss.

(3) Die Jugend wählt einen Vereinsjugendausschuss. Sie wählt ferner einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses.

(4) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendausschusses.

(5) Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Gesamtvorstand des Vereins verantwortlich.

 §4 Vereinsabteilungen und Mitgliedschaften bei Landesverbänden

(1) Die einzelnen Abteilungen des Vereins sind bei den entsprechenden Fachverbänden angemeldet. Infolge dieser Mitgliedschaften bei den Landesfachverbänden gehört der Verein auch automatisch der Sporthilfe e.V. im Landessportbund NRW als Mitglied an und ferner dem Kreissportbund Oberberg e.V. sowie dem Stadtsportverband Wiehl.

(2) Die Abteilungen sind fachlich selbstständig, wirtschaftlich unterstehen sie dem Gesamt­vorstand bzw. geschäftsführenden Vorstand. An der Spitze jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter. Er wird von der Abteilung gewählt.

 §5  Mitgliedschaft, Wahlrecht und Ehrenmitgliedschaft

(1) Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugend­vertretung des Vereins (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und erwachsene Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht.

(2) Der Gesamtvorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 §6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/ der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.

 §7  Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen, möglich.

(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein aus­geschlossen werden:

a) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz schriftlicher Mahnung
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens
c) wegen unehrenhaften Handlungen

(4) Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einwurf-Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Widerspruchsrecht binnen 2 Wochen zu, über das der geschäftsführende Vorstand entscheidet.

 §8 Maßregelungen

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvor­standes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamt­vorstand Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
c) Tätigkeitsverbot
d) Ausschluss aus dem Verein

 §9 Beiträge

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die jährlich im Voraus fällig sind. Sie werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei der Beitragsfestsetzung können soziale Gesichts­punkte berücksichtigt werden. Über Beitragsfreiheit von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern entscheidet der Gesamtvorstand.

(2) Im Eintrittsjahr wird ein anteiliger Beitrag erhoben.

 §10 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand
d) der Sportausschuss

 §11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellver­tretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten.

(3) Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Sie erfolgt vorrangig auf elektronischem Weg.

(4) Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a) Jahresberichte des Vorsitzenden und der Abteilungsleiter
b) Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Gesamtvorstandes einschließlich des geschäftsführenden Vor­standes
e) Wahlen
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g) Verschiedenes

(5) Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Versammlung.

(6) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% aller Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitglieder­versammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

(7) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(8) Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

(9) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(10) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über Satzungsänderungen ist mit 2/3- Mehrheit zu fällen.

(11) Dringlichkeitsanträge – die sich aber nicht auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins beziehen dürfen – können nur behandelt werden, wenn die Mitglieder­versammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden ist.

(12) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglie­der es beantragen.

(13) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Der nächsten Sitzung des Gesamt­vorstandes ist die Niederschrift zur Genehmigung vorzulegen.

 §12 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

 §13 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem stellvertretenden Geschäftsführer
e) dem Sportwart
f) den Mitgliedern des Sportausschusses
g) dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses
h) dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses

(2) Über Sitzungen des Gesamtvorstandes sind ebenfalls Niederschriften anzufertigen, die dann bei der nächsten Sitzung des geschäftsführenden- oder Gesamtvorstandes zur Genehmigung vorzulegen sind.

 §14 Sportausschuss

(1) Der Sportausschuss wird vom Sportwart geleitet. Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter haben Sitz- und Stimmrecht. Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Sportbetrieb der einzelnen Abteilungen aufeinander abzustimmen und die Vereinsbelange an allen Sportstätten, die dem Verein zur Verfügung stehen, wahrzunehmen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sportwart zu unterzeichnen ist.

(2) Dem Sportausschuss gehören die Leiter der einzelnen Abteilungen sowie der Sozialwart an.

 §15 Wahlen

(1) Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Neuwahl erfolgt in 2 Gruppen.

(2) Es werden gewählt im 1. Jahr:

 1. Vorsitzender
Stellvertretender Geschäftsführer
Sportwart

(3) Es werden gewählt im 2. Jahr:

 Stellvertretender Vorsitzender
1. Geschäftsführer

(4) Die Leiter der einzelnen Abteilungen werden aus den Reihen der jeweiligen Abteilung eigenständig gewählt.

(5) Durch Einbringung eines Misstrauensantrages, der von mindestens 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder unterstützt wird, kann der Gesamtvorstand oder einzelne Mitglieder zum Rücktritt gezwungen werden.

 §16 Aufgaben der Vorstände 

(1) Geschäftsführender Vorstand:

Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamt­vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.

(2) Gesamtvorstand:

Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstands­mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglie­der anwesend ist. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Zu den Aufgaben gehören ferner:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

 §17 Kassenwesen

(1) Der Verein ist eine wirtschaftliche Einheit, es wird nur eine Kasse geführt. Fachlich sind die Abteilungen selbstständig.

 §18 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Diese haben eine Wahlzeit von 2 Jahren in der Weise, dass alljährlich ein Kassenprüfer gewählt werden muss. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer sollen mindestens 21 Jahre alt sein.

 §19 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus 3 – 5 verdienstvollen Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Er steht dem Vorstand zur Durchführung von Mitgliederehrungen, Schlichtungen und Streitigkeiten, beim Ausschluss von Mitgliedern und dergleichen zur Seite.

 §20 Vergütungen

(1) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes führen ihr Amt ehrenamtlich aus.

(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass den einzelnen Mitgliedern des Gesamtvorstandes für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

 §21 Haftung des Vereins

(1) Der Verein und die darin tätigen Personen haften, auch gegenüber ihren Mitgliedern, für die im Zuge der Vereinsarbeit auftretenden Schäden nur im Rahmen der bestehenden Unfall- und Haftpflichtversicherungen.

 §22 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt: „Auflösung des Vereins“ stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von 40% aller Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(4) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimm­berechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Stadtsportverband Wiehl“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 §23 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04.02.2017 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt dann die Satzung vom 05. Mai 2012 außer Kraft.